BGH: Berufsbedingter Wohnortwechsel berechtigt nicht zur Kündigung des Fitness-Studiovertrags

In einem Urteil vom 4. Mai 2016 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, ob ein berufsbedingter Wohnortwechsel dazu berechtigt, einen lange laufenden Fitness-Studiovertrag außerordentlich zu kündigen.

Die Parteien des Rechtsstreits hatten einen 24 Monate laufenden Vertrag über die Nutzung eines Fitness-Studios abgeschlossen. Der Nutzer wurde dann als Soldat versetzt und kündigte den Vertrag außerordentlich. Das Studio verklagte ihn daraufhin auf Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgeltes bis zum Ende der Vertragsdauer. Das erstinstanzliche Amtsgericht hatte die Klage im Wesentlichen abgewiesen, die Berufungsinstanz gab der Klage jedoch voll statt. Der BGH hat in der Revision diese Auffassung bestätigt.

DER BGH geht davon aus, dass der Nutzer den Vertrag nicht wirksam gekündigt hat, ein zur Sonderkündigung berechtigender Grund liege nicht vor. Ein solcher sei nur dann anzunehmen, wenn der Grund auf Umständen resultiere, auf die man keinen Einfluss habe, z.B. eine schwere Erkrankung oder eine Schwangerschaft. Ein Wohnsitzwechsel sei jedoch regelmässig kein solcher Grund, da die Umstände, die dazu führen, ausschließlich in der Sphäre des Kündigenden zu finden seien und von ihm beeinflusst werden können.

Somit kann der Nutzer eines Fitness-Studios einen Vertrag nicht dann außerordentlich kündigen, wenn er seinen Wohnsitz wechselt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, Urteil 04.05.2016, XII ZR 62/15

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