BGH: „Aktionsbonus“ in einem Stromlieferungsvertrag

Der Bundesherichtshof hat sich in zwei am 17. April 2013 veröffentlichten Entscheidungen mit einer bei vielen Stromlieferungsverträgen zur Gewinnung von Neukunden gebräuchlichen Klausel beschäftigt. Danach wird Neukunden nach dem Ablauf einer bestimmten Vertragslaufzeit ein einmaliger Bonus gewährt.

In den der Entscheidung zugrundliegenden Fällen lautete die Klausel wie folgt:

„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“

Der Kunde hatte zum Ablauf des ersten Bezugjahres den Stromlieferungsvertrag gekündigt. Der Lieferant hat sodann den Bonus nicht in der Schlussabrechnung berücksichtigt. Nach Auffassung des Stromlieferanten ist er nicht verpflichtet, bei einer Kündigung zum Ablauf des ersten Bezugjahres den Bonus zu gewähren, was sich aus der oben genannten Klausel ergebe.

Eine Klage des Kunden auf Gewährung des Bonus wurde sowohl vom Amtsgericht als auch vom Landgericht abgewiesen. Erst die Revision vor dem BGH gab dem Kläger Recht.

Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Klausel für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahingehend verstanden werden kann, dass der Anspruch auf eine Bonuszahlung auch dann besteht, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat. Somit ist der Bonus  auch bei Kündigung zum Ablauf des ersten Jahres zu zahlen. Daher ist die Klausel dementsprechend auszulegen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 17.04.2013

Urteile vom 17. April 2013 – VIII ZR 225/12 und VIII ZR 246/12

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