BFH: Kosten der Erbauseinandersetzung können Anschaffungsnebenkosten sein

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Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 09. Juli 2013 entschieden, dass die durch eine Erbschaftsauseinandersetzung entstehenden Kosten bei zum Nachlass gehörenden Grundstücken Anschaffungsnebenkosten darstellen, die im Rahmen von Absetzungen für Abnutzungen (AfA) abziehbar sind.

Die Klägerin des Verfahrens war Mitglied einer Erbengemeinschaft. Zu der Erbschaft gehörten Grundstücke und die Klägerin erhielt im Rahmen der Erbschaftsauseinandersetzung zwei Grundstücke mit Mietshäusern. Die bei der Erbschaftsauseinandersetzung entstandenen Kosten (u.a. Notar und Grundbuchkosten) machte die Klägerin im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung dieser Kosten mit der Begründung ab, es handele sich bei einer Erbschaft um einen unentgeltlichen Erwerb, dessen Kosten generell nicht absetzbar seien.

Das erstinstanzliche Finanzgericht und auch der BFH haben diese Auffassung des Finanzamtes abgelehnt. Kosten für eine Erbauseinandersetzung dienen dem Erwerb des Alleineigentums an den betreffenden Grundstücken und müssen daher wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten berücksichtigt werden. Daneben kann der Erwerber zudem noch die Anschaffungs- und Herstellungskosten des ursprünglichen Eigentümers fortschreiben, so dass seine eigenen Anschaffungskosten nicht ausgeschlossen sind.

Quelle: Pressemitteilung des BFH

BFH, Urteil vom 09.07.2013, 9 IX R 43/11

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