BFH hält Erbschaftssteuerrecht für verfassungswidrig

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Der Bundesfinanzhof hält Teile des geltenden Erbschaftssteuerrechts für verfassungswidrig und hat daher diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Der BFH vertritt die Auffassung, dass die in der Rege steuerfreie Vererbung von Betriebsvermögen eine Überprivilegierung zum Nachteil der übrigen Steuerpflichtigen darstelle, die nicht durch ausreichende gemeinwohlgründe gerechtfertigt und daher verfassungswidrig sei.

Zudem existiere im Erbschaftssteuergesetz Regelungen mit einem verfassungswidrigem Begünstigungsüberhang. Dies ergebe sich daraus, dass es durch rechtliche Gestaltungen möglich sei, nicht betriebsnotwendiges Vermögen, das den Begünstigungszweck nicht erfülle, in unbegrenzter Höhe ohne oder mit nur geringer Steuerbelastung zu erwerben. Ein Erblasser könne Vermögensgegenstände zu begünstigendem Betriebsvermögen machen mit der Folge, dass eine erbschaftssteuerfreie Übertragung möglich ist.

Die Verfassungsverstöße führten – so der BFH – teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt würden.

Keine Bedenken hat der BFH jedoch dahingehend, dass in der Erbschaftssteuerreform Geschwister, Nichte und Neffen eines Erblassers mit familienfremden Dritten gleichgestellt worden und demselben hohen Erbschaftssteuersatz unterliegen. Die im Grundgesetzt gewährte Schutz von Ehe und Familie beziehe sich nur auf die Gemeinschaft von Eltern und Kindern.

Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 10.10.2012

Beschluss des BFH vom 27.9.2012, II R 9/11

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