Besser planen: Ausgleich für lebzeitige Pflege

Wer seine Eltern zu Lebzeiten gepflegt hat, soll hierfür später auch einen entsprechenden Ausgleich bekommen. So sieht es der Gesetzgeber.

Die Situation ist häufig die, dass ein Kind die Eltern zu Lebzeiten aufopferungsvoll pflegt und die Geschwister bei der Pflege keine Rolle spielen, sei es, weil sie weit entfernt wohnen oder weil sie vermeintlich im Job unabkömmlich sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht daher eine Ausgleichungspflicht für den Fall vor, dass ein Abkömmling zu Lebzeiten des Erblassers diesem gegenüber besondere Leistungen erbracht hat.

Diese Ausgleichungspflicht besteht, wenn ein Abkömmling den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat oder durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit oder durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde. In diesen Fällen kann bei der Auseinandersetzung des Nachlasses eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangt werden, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen. Unter Umständen gilt dies auch, wenn nicht die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, sondern der verstorbene Elternteil letztwillig verfügt und seine Kinder hierbei gleich bedacht hat.

Das Gesetz gewährt einen Ausgleich nicht, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Seit 2010 ist es  nicht mehr so, dass das Kind auf Einkommen verzichtet haben muss, um die Leistung für die Eltern zu erbringen. Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Die Berechnung des tatsächlichen Ausgleichs nach diesen Kriterien ist jedoch streitanfällig.

Um Streit unter den Abkömmlingen zu vermeiden oder die Gerechtigkeit von vorne herein nicht aus den Augen zu verlieren, kann hier für den gepflegten oder unterstützten Elternteil  eine Gestaltung ratsam sein. Sofern eine solche Regelung nicht zu Lebzeiten getroffen wurde, ist es wichtig, dass im Streitfall möglichst umfassend über Dauer und Umfang der auszugleichenden Leistung, etwa täglicher Aufwand, Höhe der dem Erblasser überlassenen Geldmittel usw. vorgetragen werden kann.

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