Belehrungs- und Hinweispflichten des Versicherers

Der Gesetzgeber verpflichtet die Versicherungen, relevante Belehrungen und Hinweise ihrer Versicherungsnehmer in einer bestimmten Form zu erteilen.

Mit den Anforderungen im einzelnen hat sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 06.02.2013 auseinandergesetzt.

 

Zwar ist es nach Ansicht des BGH gestattet, die Belehrung des Versicherungsnehmers in einem Schadenmeldungsfragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufzunehmen, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalls gestellt werden. Sie muss dann aber sowohl drucktechnisch als auch hinsichtlich ihrer Platzierung so ausgestaltet werden, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist. Als Mittel der drucktechnischen Gestaltung kommen dabei etwa Fett- oder Kursivdruck, Zeilen- oder Absatzeinzüge oder die Wahl einer anderen Schriftfarbe ebenso in Betracht, wie Balken, Kästen, Pfeile oder eine besondere Hintergrundfärbung.

Die Erfahrung zeigt, dass fast alle Belehrungen, die Versicherer verwenden, diesen Anforderungen nicht genügt. Ohne eine ordnungsgemäße Belehrung kann sich die Versicherung aber nicht auf eine angebliche Obliegenheitsverletzung ihres Versicherungsnehmers berufen. Die Berufung auf eine unzureichende Belehrung kann daher oft einen Prozeßerfolg gegen eine Versicherung erbringen.

BGH, Urteil vom 09.01.2013, Az. IV ZR 197/11

 

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