Belehrung des Versicherungsnehmers-Hervorgehobene Platzierung notwendig!

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Der Versicherer muss seinen Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über wesentliche Pflichten belehren, wenn er sich später auf eine angebliche Pflichtverletzung berufen will.

Mit den Anforderungen, die sich insoweit auf § 28 Abs. 4 VVG ergeben, hat sich soeben der BGH auseinandergesetzt.

Soweit die Belehrung in ein Fragebogenformular aufgenommen wird, ist zu fordern, dass die Belehrung drucktechnisch so gestaltet sein muss, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und von Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann.

In dem vom BGH entschiedenen Fall waren diese Voraussetzungen, wie häufig, nicht erfüllt.

Der dortige Text hob sich weder in Schriftart oder -größe noch in Bezug auf Fett-, Kursiv- oder Normaldruck, Zeilenabstand, Zeilen- oder Absatzeinzüge oder Schriftfarbe ausreichend vom übrigen Text ab. Andere graphische Mittel zur Hervorhebung von Text, wie Balken, Kästen, Pfeile oder eine besondere Hintergrundfärbung wurden ebenfalls nicht eingesetzt.

Mangels wirksamer Belehrung konnte damit keine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers festgestellt werden; mit ihrer darauf gestützten Zahlungsverweigerung kam die Versicherung nicht durch.

BGH, Urteil vom 09.01.2013 Az IV ZR 197/11

 

 

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