Behauptet ein Internet-Versicherer, der Versicherungsnehmer habe in seinem Online-Kundenportal die Zahlungsart geändert, muss er dies im Einzelfall konkret darlegen und beweisen.

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Die Beklagte schloss bei der Klägerin, eine Kraftfahrtversicherung über das Internet ab. Sie erhielt dabei Zugang zu Ihren Vertragsdaten in einem Online-Kundenportal. Zunächst wählte sie die Möglichkeit, den Versicherungsbeitrag im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens vom Konto abbuchen zu lassen. Ein entsprechender Versicherungsschein wurde ihr zugestellt, in dem ihr auch die Abbuchung des Erstbeitrages angekündigt wurde. Wenige Wochen später, noch vor Abbuchung des Erstbeitrages entschied sich die Versicherungsnehmerin doch lieber nach Rechnung per Überweisung zu zahlen und stellte über das Online-Kundenportal einen entsprechenden Änderungsantrag. Noch bevor der Erstbeitrag abgebucht wurde, verursachte die Versicherungsnehmerin einen Schaden. Die Versicherung behauptete nun, durch den Antrag auf Änderung der Zahlungsweise hätte die Versicherungsnehmerin das Lastschriftmandat widerrufen und da der Erstbeitrag von ihr nicht rechtzeitig entrichtet wurde, sei die Versicherung leistungsfrei, so dass sie den auf den Unfallschaden des Gegners gezahlten Betrag von über 20.000,00 € zurückerstatten müsse.

Nachdem die Versicherungsnehmerin dies mit dem Hinweis auf die angekündigte Abbuchung des ersten Beitrags verweigerte, verklagte sie der Versicherer. Im Prozess bot er als Beweis für den angeblichen Widerrufe des Lastschriftmandats und die Änderung der Zahlungsart im Online-Kundenportal an, den generellen Ablauf im Online-Kundenportal darzustellen. Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen und darauf hingewiesen, dass dem Versicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, im konkreten Fall ein Angebot auf Änderung der Zahlungsart angenommen zu haben. Dafür reicht es nicht aus, den generellen Ablauf im Online-Kundenportal darzustellen und unter Beweis zu stellen. Es ist auch keine sekundäre Darlegungslast der Versicherungsnehmerin anzuerkennen, weil diese ebenfalls Zugang zum Online-Kundenportal hat und den Ablauf „durchspielen“ kann. Es ist die Klägerin auf die digitale Verarbeitung von Verträgen verweist. Soweit sich hieraus im Einzelfall Beweisschwierigkeiten ergeben, geht dies alleine zu Lasten der Klägerin, soweit sie die Beweislast trägt (vgl. Urteil des Landgericht Köln, Aktenzeichen: – 24 O 221/21 – vom 01. September 2022 – noch nicht rechtskräftig).

Immer mehr Versicherungsverträge werden papierlos, online abgeschlossen. Häufig ist dann später streitig, wann welcher Antrag gestellt oder angenommen wurde bzw. welche Erklärung wann zugegangen ist. Um späteren Beweisproblemen vorzubeugen, kann daher jedem Versicherungsnehmer nur dazu geraten werden, von allen in Kundenportalen getätigten Änderungsanträgen und dort hinterlegten wichtigen Dokumenten Sicherungskopien anzufertigen. Denn ist der Vertrag erst einmal beendet, ist meistens auch kein Zugriff auf das Kundenportal mehr möglich. Gerade bei Regressen des Versicherers wegen angeblich schuldhafter Nichtzahlung des Erstbeitrages sollte sich der Versicherungsnehmer im Zweifel vor einer Zahlung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten lassen.


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