Autovermietung muss Kaution zügig abrechnen

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Die Kanzlei Potthast Rechtsanwälte hat vor dem Amtsgericht Rheinbach ein Urteil gegen einen Autovermieter erstritten.

Der Vermieter eines Wohnmobils hatte die Kaution nach Rückgabe zunächst in voller Höhe einbehalten. Der Mieter hatte bei Rückgabe nachgewiesen, dass er einen von ihm unverschuldeten Unfall erlitten hatte. Der Vermieter äußerte sich nicht zu seinem weiteren Vorgehen, zahlte aber die Kaution nicht zurück.

Nachdem der Mieter dem Vermieter selbst eine Frist zur Rückerstattung gesetzt hatte und diese abgelaufen war, beauftragte er die Kanzlei Potthast Rechtsanwälte mit der Durchsetzung seiner Ansprüche. Erst danach zahlte der Vermieter, lehnte aber die Übernahme der Anwaltskosten ab.

Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Rheinbach entschied. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ist grundsätzlich ab Rückgabe des Mietfahrzeugs fällig. Die Sonderregelungen des Wohnraummietrechts finden hier keine Anwendung. Dem Vermieter kann zwar eine gewisse Prüffrist eingeräumt werden; darauf muss aber bei Rückgabe hingewiesen werden. Da dies hier nicht der Fall war, kam der Vermieter spätestens mit der Mahnung des Mieters in Verzug.

Der Vermieter wurde zur Erstattung der Anwaltskosten verurteilt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

AG Rheinbach, urteil vom 28.11.2014, Az. 5 C 613/13

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