Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung konsequent fort. In einer Entscheidung vom 07.05.2013 hat er sich jetzt mit der Problematik bei verpassten Anschlussflügen auseinandergesetzt.

Die Reisenden buchten bei der Fluggesellschaft Iberia eine Flugreise von Berlin über Madrid nach Costa Rica. Der Start des von der Iberia selbst durchgeführten Fluges von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden, was dazu führte, dass die Reisenden den Anschlussflug nach Costa Rica nicht mehr erreichten, da das Boarding bereits beendet war, als sie an dem betreffenden Ausgang ankamen. Der Flug nach Costa Rica konnte erst am nächsten Tag durchgeführt werden.

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.
Zwar teilt der BGH die Auffassung, dass der Iberia eine Beförderungsverweigerung nicht zur Last gelegt werden kann.
Die Klage auf Zahlung einer Entschädigung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung begründet.

Dieser Anspruch setzt nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug um die Art. 6 der Verordnung genannten Zeiten verzögert hat. Es genügt, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach Costa Rica nicht mehr erreichen konnten und infolge dessen am Endziel erst mit eintägiger Verspätung ankamen.
Laut BGH ist es unerheblich, ob der Anschlussflug selbst verspätet ist oder überhaupt in den Anwendungsbereich ver Verordnung fällt.

BGH, Urteil vom 07.05.2013 X ZR 127/11

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