Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft – auch bei höherer Gewalt?

Kann sich eine Airline auf höhere Gewalt berufen, kommt der Fluggast mit Entschädigungsansprüchen nach der EG VO regelmäßig nicht durch.
Es kommt jedoch auf den Einzelfall an!

Weil es ungewöhnlich stark schneite und niedrige Temperaturen herrschten, verzögerte sich der Start einer Maschine von Frankfurt nach Dubai zunächst um neun Stunden.
Als das Flugzeug endlich mit der Enteisung an der Reihe kam, war die höchstzulässige Flugdienstzeit der Besatzung überschritten, eine Ersatzcrew stand nicht zur Verfügung.
Das hatte weitere elf Wartestunden zur Folge.

Die Richter des OLG Frankfurt entschieden, die Fluggesellschaft könne zwar nicht für den Schneefall und seine Folgen verantwortlich gemacht werden, wohl aber für die fehlende Ersatz-Crew, deren Bereithaltung bei schlechtem Wetter zumutbar sei.Für die daraus resultierende elfstündige Verspätung seien Ausgleichszahlungen zu gewähren.

OLG Frankfurt a.M. 21U 23/07

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