Aufgrund des plötzlichen Wintereinbruchs kam es am 17.01.2024 auf vielen Flughäfen zu Annullierungen und Verzögerungen. Betroffene Passagiere wurden, wenn die Fluggesellschaften sie über ihre Rechte nach der FluggastrechteVO aufgeklärt haben, auch gleich darauf hingewiesen, dass die Fluggesellschaft ja nichts für das Wetter kann und Sicherheit im Flugbetrieb natürlich immer vorgeht.
Dem wird jeder Passagier zustimmen.
Für die Frage, ob den Passagieren gleichwohl ein Anspruch auf einen Entschädigung – in der Verordnung Ausgleichsleistung genannt – zusteht, ist diese Argumentation aber meist ungenügend. Denn schlechtes Wetter behindert den Flugverkehr nur, soweit man ihm nicht mit angemessener Vorbereitung entgegentreten kann. D.h. Enteisungsanlagen auf Flughäfen können genutzt werden um bei entsprechenden Temperaturen das Fluggerät wieder nutzen zu können. Für die Instandhaltung und auch die Enteisung ist die Fluggesellschaft verantwortlich. Die Abläufe müssen entsprechend geplant werden.
Daher hat zum Beispiel das AG Düsseldorf mit Urteil vom 18.11.2022, Az. 37 C 119/22, eine Fluggesellschaft verurteilt einem Passagier eine Entschädigung zu zahlen, der wegen Enteisungsmaßnahmen seinen Anschlussflug verpasst hat. Das Gericht hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass Enteisung kein außergewöhnlicher Umstand ist.
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