Arzthaftung bei Lagerungsschäden

Zum Thema der Beweiserleichterung bei voll beherrschbarem Risiko hat sich das OLG München in einer Entscheidung vom 15.03.2012 geäußert.

Grundsätzlich trifft den Arzt die Darlegungs-und Beweislast für die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und in der postoperativen Aufwachphase.
Auch muss die Behandlungsseite nachweisen, dass sämtliche zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden Regeln beachtet worden sind.
Diese Beweisverteilung beruht auf der Überlegung, dass es sich um Maßnahmen handelt, die dem Risiko des Krankenhauses und dem ärztlichen Bereich zuzuordnen und voll beherrschbar sind.

Wenn aber die Behandlungsseite den Nachweis geführt hat, sämtliche angemessenen Sicherungsmaßnahmen getroffen zu haben, scheidet eine Haftung aus.
Der Beweis ordnungsgemäßer Lagerung ist durch Anhörung der Parteien, Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten zu führen.

OLG München, Urteil vom 15.03.2012, Az. 1 U 3064/11

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