Anheben einer Tür als Unfall in der privaten Unfallversicherung

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Verletzt sich ein Versicherungsnehmer beim Anheben einer schweren Tür am Handgelenk, hat er einen Unfall im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen erlitten (§ 1 AUB).

Das hat das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 14.06.2013 entschieden .

 

Zwar greife der einfache Unfallbegriff nicht ein, da kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorliegt. Der Vorfall sei aber vom erweiterten Unfallbegriff der AUB erfasst.

Hierzu gehören auch Ereignisse, bei denen es aufgrund erhöhter Kraftanstrengung zu Schädigungen an den Gliedmaßen gekommen ist.

Der Begriff der „Kraftanstrengung“ setzt lediglich einen erhöhten Einsatz von Muskelkraft voraus.

 

Die Entscheidung zeigt, dass immer auch an den erweiterten Unfallbegriff zu denken ist, wenn es bei Schädigungen von Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln an der für den Unfallbegriff eigentlich erforderlichen Einwirkung von außen fehlt.

 

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2013, Az. 7 U 98/12

 

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