Anfechtung des Versicherungsvertrages – Unzulässig trotz unvollständiger Gesundheitsangaben!

Wurden einem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß komplexe Gesundheitsfragen so schnell vorgelesen, dass ihre richtige Erfassung nicht gewährleistet war, kann eine unvollständige Antwort nicht Grundlage eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder eines Rücktritts vom Versicherungsvertrag sein.
Das hat das OLG Stuttgart in einem Urteil vom 19.04.2012 entschieden (Az. 7 U 157/11).

Bei einer arglistigen Täuschung muss der Versicherungsnehmer vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsvertrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht.
Die Versicherung muss den Nachweis führen, dass der Vertreter oder Makler die Gesundheitsfragen in einer Art und Weise vorgelesen hat, die einer eigenverantwortlichen Beantwortung durch den jeweiligen Versicherungsnehmer entsprechen. Diese Anforderungen werden nicht erfüllt, wenn die Fragen nur teilweise oder in hohem Tempo vorgelesen werden. Erst recht reicht es nicht aus, wenn nur nach bestimmten Erkrankungen gefragt wird.

Diese Entscheidung des OLG Stuttgart, die noch nach alten VVG ergangen ist, zeigt, das es sich lohnt, gegen Anfechtungs- und Rücktrittserklärungen von Versicherern vorzugehen.

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