Änderungen 2013 im Überblick

Das neue Jahr 2013 bringt für alle Bürgerinnen und Bürger verschiedene Änderungen mit sich. Einige sollen hier kurz überblicksartig dargestellt werden:

– Rentenbeiträge und Pflegebeitrag

Während die gesetzlichen Rentenbeiträge für versicherungspflichtige Angestellte um 0,7 Prozentpunkte auf 18,9 % des Bruttolohns gesenkt werden, steigen die Beiträge für die Pflegeversicherung von 1,95 % auf 2,05 %. Erwerbstätige ohne Kinder leisten Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 2,3 %.

–  Geringfügig Beschäftigte

Die Verdienstgrenze für die sogenannten „Minijobber“ wird um 50 Euro auf 450 Euro angehoben. Im Bereich des „Midijobs“ wird die sozialversicherungsfreie Verdienstgrenze auf 850 Euro angehoben.

– Rundfunkbeiträge

Der Rundfunkbeitrag löst ab dem 01.01.2013 die bisherigen Rundfunkgebühren ab. Der Beitrag wird nicht mehr pro Kopf eines Nutzers fällig, sondern wird pro Wohnung bzw. Betriebsstätte fällig, gänzlich unabhängig davon, ob tatsächlich entsprechende Geräte genutzt werden. Die Hähe des Beitrages in Vergleich zu den bisherigen Gebühren ändert sich nicht.

– Kinderunterhalt

Die Unterhaltssätze für Kinder entsprechend der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ bleiben auch für das Jahr 2013 unverändert. In Korrespondenz zu der Anhebung der Sätze des Arbeiotslosengeldes II wurden jedoch die Selbstbehalte für Unterhaltspflichtige angehoben. So verbleibt beispielsweise einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mit einem schulfplichtigen Kind unter 21 Jahren ab sofort ein Selbsbehalt in Höhe von 1.000 Euro statt wie bisher 950 Euro.

– Sozialhilfe / Arbeitslosengeld II

Die Zahlungen für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II erhöhen sich um 8 Euro monatlich für einen alleinstehenden Erwachsenen. Der Grundsicherungsbetrag beläuft sich nun auf 382 Euro.  Auch andere Regelbedarfsstufen wie beispielsweise von Kinder und Jugendlichen werden erhöht.

– Praxisgebühr

Ab sofort entfällt die Praxisgebühr ersatzlos. Krankenversicherte werden somit von der Pflicht entbunden, pro Quartal im Falle eines Arztbesuches eine Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro zu entrichten.

– Führerschein

Ab dem 19.01.2013 sind Führerscheine nur noch 15 Jahre lang gültig und müssen dann – allerdings ohne ärztliche Untersuchung o.ä. – erneuert werden. Dies betrifft sowohl Führerscheine, die ab dem 19. Januar an Fahranfänger neu ausgegeben werden als auch solche, die aufgrund eines Verlustes oder anderer Gründe neu ausgestellt werden müssen. Dies soll die Aktualtität des Dokumentes und des Fotos sicherstellen.

 

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