AG Düsseldorf: Räumungsurteil gegen Raucher

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In einem nicht rechtkräftigen Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf vom 31. Juli 2013 hat das Gericht die fristlose Kündigung einer Vermieterin wegen des starken Rauchens ihres Mieters bestätigt.

Unstreitig hatte der Mieter durch starkes Rauchen in seiner seit mehr als 40 Jahren bewohnten Mietwohnung für eine Geruchsbelästigung im Treppenhaus der Mietwohnung gesorgt, wodurch sich die Nachbarn belästigt gefühlt hatten.  Die Vermieterin hatte dem Mieter vorgeworfen, nach dem Tod seiner Ehefrau sein Lüftungsverhalten stark geändert zu haben. Hatte er zuvor den Rauch noch durch die geöffneten Fenster abziehen lassen, hielt er nach dem Tod seiner Ehefrau die Holzrolläden ständig geschlossen. Hiedurch ziehe der starke Zigarettenqualm in das Treppenhaus und andere Mieter hätten sich wiederholt bei der Vermieterin beschwert und ihrerseits mit Kündigung gedroht. Ebenfalls wurde der Mieter seitens der Vermieterin wiederholt abgemahnt, dies brachter aber keine Änderung.

Das Gericht bewertete in seiner Entscheidung die gesundheitliche Unversehrtheit der übrigen Mieter des Hauses als dem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit des Mieters als vorranging. Zwar sei das Rauchen in einer Mietwohnung durch den vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt, aber dadurch dürfen es zu keiner unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung kommen. Die Dauer des Mietverhältnisses spiele ebenfalls keine Rolle, da die Geruchsbelästigungen erst nach der Änderung des Lüftungsverhaltens aufgetreten seien.

Dem Mieter steht gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes die Möglichkeit der Berufung offen.

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2013, Aktenzeichen: 24 C 1355/13

Quelle: Pressemitteilung AG Düsseldorf

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