Achtung: Viele erbrechtliche Ansprüche verjähren zum 31.12.2012

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Aufgrund der zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Erbrechtsreform drohen erbrechtliche Ansprüche auch von Erbfällen vor diesem Termin zum 31.12.2012 zu verjähren. Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2013 diese Ansprüche nicht mehr erfüllt zu werden brauchen, es kann hier der Einwand der Verjährung entgegen gehalten werden.

Während vor der Erbrechtsreform die meisten erbrechtliche Ansprüche erst nach dreißig Jahren verjährten – insbesondere Vermächtnisansprüche – gilt hier nun auch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Der Gesetzgeber hat Übergangsregelungen erlassen, so dass nun zum 31.12.2012 auch viele Ansprüche von Erbfällen aus den Jahren vor 2010 zu verjähren drohen.

Es ist daher dringend zu raten, Ansprüche aus „Alterbfällen“ hinsichtlich einer möglichen Verjährung zum Jahresende zu prüfen und diese Ansprüche ggf. rechtzeitig geltend zu machen.

 

Art, 229, § 23 EGBGB: Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts

(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung sind auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, wenn bei Anwendung dieser Vorschriften die Verjährung früher vollendet wird als bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften nach Satz 1.

(2) Bestimmen sich der Beginn und die Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, beginnt die Frist nicht vor dem 1. Januar 2010. Läuft die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung bestimmte Verjährungsfrist früher ab als die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, ist die Verjährung mit Ablauf der Frist nach den vor dem 1. Januar 2010 geltenden Vorschriften vollendet.

(3) Die Hemmung der Verjährung bestimmt sich für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2010 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.

(4) Im Übrigen gelten für Erbfälle vor dem 1. Januar 2010 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung. Für Erbfälle seit dem 1. Januar 2010 gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, unabhängig davon, ob an Ereignisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften angeknüpft wird.

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