Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen verzögerter Nachlassabwicklung

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Auf Antrag eines Erben kann ein Testamentsvollstrecker bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Nachlassgericht abberufen werden. Häufig ist streitig, ob die dem Testamentsvollstrecker vorgeworfenen Pflichtverletzungen bereits einen entsprechenden wichtigen Grund darstellen. Das OLG Naumburg hat in einer Entscheidung vom 23.02.2021, Az. 2 Wx 31/20 festgestellt, dass ein Testamentsvollstrecker, der die Erbauseinandersetzung und das Erbschaftsteuer-verfahren nicht in angemessener Zeit abschließt, entlassen werden kann.

Der Entscheidung lag der Fall einer Frau zugrunde, die gemeinsamen mit ihrem Pflegebruder als Schlusserbin ihre Pflegeeltern beerbt hatte. Die Pflegeeltern hatten sich zu Lebzeiten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und für den Tod des Letztversterbenden ihrer Pflegekinder als Schlusserben bestimmt. Daneben hatten sie einige Vermächtnisse und Auflagen angeordnet und einen guten Freund zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Dieser hat das Amt angenommen und ein Testamentsvollstreckerzeugnis erhalten.

Nach 5 ½ Jahren hatte er das Erbschaftsteuerverfahren noch nicht abgeschlossen und auch den Nachlass noch nicht auseinandergesetzt. Es gab immer wieder monatelange Phasen der vollständigen Untätigkeit des Testaments-vollstreckers, der auch keine Erklärung für die ungewöhnlich lange mehrjährige Dauer der Abwicklung geben konnte.

Vor diesem Hintergrund wurde der Testamentsvollstrecker wegen verzögerter Nachlassabwicklung abberufen.

Ein Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich verpflichtet, unverzüglich ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und den oder die Erben zu unterrichten. Haben Sie das Gefühl, dass der in ihrem Fall tätige Testamentsvollstrecker seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt und beabsichtigen, diesen Abberufen zu lassen, sollten Sie sich zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abberufungsverfahren durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.

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