Der sogenannte Basiszinssatz dient hauptsächlich der Berechung der Verzugszinsen und ist in § 247 BGB geregelt. Nach § 288 BGB beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bzw. 8 Prozentpunkte wenn Verbraucher nicht beteiligt sind. Befindet sich also ein Schuldner in Verzug, dann kann die Forderung dementsprechend verzinst werden.
Auch in Bezug auf die sogenannten Prozesszinsen findet die vorgenannte Vorschrift Anwendung. Danach ist jedenfalls ab Rechtshängigkeit einer Klage eine Geldschuld zu verzinsen, wenn dies entsprechend beantragt wird.
Betrug im Jahr 2012 der Basiszinssatz noch 0,12 % – eine Verzinsung fand danach also mit 5,12 % bzw. 8,12 % statt – so teilt die Bundesbank nunmehr mit, dass ab dem 01.01.2013 der Basiszinssatz auf -0,13 % festgelegt wurde. Somit ist der Basiszinssatz erstmals negativ.
Schreibe einen Kommentar