Schadensersatzanspruch gegen Versicherungsmakler

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Eine Versicherungsmakler-GmbH muss sich das Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen. Sie haftet einem Kunden auf Schadensersatz, wenn der Geschäftsführer seine Sachwalterpflichten verletzt und der Versicherer deshalb den Versicherungsvertrag anfechten kann. Dies hat das OLG Koblenz entschieden.

Der Makler hatte seinem Kunden zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung geraten, obwohl dieser mehrfach Bedenken wegen erheblicher Vorerkrankungen geäußert hatte, zB. Herzkatheder, Koronarangiographie, LWS-Beschwerden und Rückenschmerzen. Im Beratungsgespräch brachte der Makler Formular mit, in denen er die wesentlichen Gesundheitsfragen bereits mit „nein“ angekreuzt hatte. Diese Pflichtverletzung des Maklers bewirkte, dass der Versicherer den Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag anfechten konnte.

Der Schaden des Kunden besteht in den aufgewendeten Prämien, die der Versicherer behalten darf.

Den Kunden trifft kein Mitverschulden, weil er den Vertrag noch unausgefüllt unterzeichnet hat. Er durfte sich auf die sorgfältige Erledigung durch den Makler als seinen Sachwalter verlassen.

 

OLG Koblenz, Beschluß vom 30.04.2015, Az. 10 U 35/15

 

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