Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einem Urteil vom vom 24.10.2017 mit der Vererbung von Leibrentenansprüchen beschäftigt, die ein Erblasser nicht haben wollte.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Erblasser seinem Sohn bereits 1996 einen Unternehmensanteil notariell übertragen und dafür eine Leibrente in Höhe von 10.000 DM pro Monat vereinbart. Im selben Jahr setzte er seine Tochter zur Alleinerbin ein. Zunächst wurde die Leibrente vollständig gezahlt, ab dem Jahr 2001 jedoch von dem Beklagten reduziert, so dass sich bis zum dem Erbfall im Jahr 2014 eine Minderzahlung in Höhe von insgesamt 295.000 Euro ergab. Zu seinen Lebzeiten machte der Erblasser einen Ausgleich der Minderzahlung nicht geltend.
Seine Alleinerbin und Tochter verlangte von ihrem Bruder nach dem Erbfall die Erstattung dieses Betrages. Sie vertrat hier die Auffassung, diese Zahlung sei lediglich gestundet worden. Der Bruder hingegen meinte, der gemeinsame Vater habe ohne seine Mitwirkung eine Reduzierung der Zahlung veranlasst. Darüber hinaus erhob er die Einrede der Verjährung.
Das erstinstanzliche Landgericht gabe der Klage in vollem Umfang statt, das OLG Hamm entschied, dass hier nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von 53.000 Euro bestünden, alles, was vor dem Jahr 2012 liege, sei verjährt.
Nach der Auffassung des OLG konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass eine Stundungsabrede bestanden habe zwischen dem Erblasser und seinem Sohn. Der Erblasser habe einen mit der Zahlung der Leibrentenansprüche beauftragten Familienangehörigen selber angewiesen, die Zahlungen zu kürzen. Eine Stundungsabrede ergebe sich daraus nicht. Somit seien die Ansprüche vor 2012 im Ergebnis verjährt.
Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm
OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2017, 10 U 14/17
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