Am 10. Oktober 2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wichtigen Urteil über die Schätzung des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs. Es ging um die Frage, wie der Wertverlust eines Fahrzeugs nach einem Unfall zu bemessen ist, selbst wenn die Instandsetzung das Fahrzeug wieder voll funktionsfähig macht.
Im verhandelten Fall wurde ein Unfallfahrzeug repariert, der Besitzer forderte jedoch eine Entschädigung für den merkantilen Minderwert. Dieser Minderwert bezeichnet den Verlust des Fahrzeugwerts, der selbst nach fachgerechter Reparatur bestehen bleibt, da Unfallfahrzeuge am Markt generell als weniger wertstabil angesehen werden. Käufer zahlen in der Regel niedrigere Preise, da sie solche Fahrzeuge als risikobehafteter wahrnehmen, unabhängig von der eigentlichen Reparaturqualität.
Der BGH stellte klar, dass der merkantile Minderwert immer auf der Basis des Nettoverkaufspreises zu schätzen sei, also ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Die Entscheidung hebt hervor, dass eine Berechnung des Wertverlusts auf Basis des Bruttowertes (inklusive Umsatzsteuer) eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten darstellen könnte, wenn dieser Anspruch auf den vollen Bruttowert erhebt. So wird sichergestellt, dass bei einer gerichtlichen Festlegung des Minderwerts nur der tatsächliche wirtschaftliche Schaden anerkannt wird.
Der BGH betonte zudem, dass dieser Grundsatz unabhängig davon gelte, ob der Geschädigte das reparierte Fahrzeug tatsächlich verkauft oder weiterhin selbst nutzt. Der merkantile Minderwert ist somit als reiner Vermögensschaden anzusehen, der für den Fahrzeugbesitzer entsteht, sobald das Fahrzeug aufgrund des Unfalls in seinem Verkaufswert gemindert ist.
Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Abwicklung von Schadensfällen nach Verkehrsunfällen und beeinflusst die Praxis der Schadenregulierung, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung und Geltendmachung von merkantilen Minderwerten in Schadenersatzansprüchen.
Quelle: Pressemitteilung BGH

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