Anzeige eines Reisemangels bei Kenntnis des Reiseveranstalters

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Die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist.

 

Die Minderung des Reisepreises tritt nicht ein, wenn der Mangel dem Veranstalter nicht angezeigt worden ist. Ist dem Reiseveranstalter der Reisemangel schon bekannt, erscheint es als bloße Förmelei, dem Reisenden die Verpflichtung zur Mängelanzeige aufzuerlegen.

Dennoch wird vom BGH in einer neuen Entscheidung eine Anzeigepflicht bejaht. Damit wurde eine bislang umstrittene Frage entschieden.

 

Eine Rüge nur gegenüber dem örtlichen Leistungsträger, z.B. an der Hotelrezeption, genügt grundsätzlich nicht.

Reisende müssen vom Veranstalter gem. § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV in der Reisebestätigung auf die Anzeigeobliegenheit hingewiesen werden.

Eine Mangelanzeige ist dann entbehrlich, wenn dem Veranstalter eine Abhilfe nicht möglich ist oder wenn dieser unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er zur Abhilfe nicht bereit ist.

 

BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az. X ZR 123/15

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