Auslandskrankenversicherung muss Flugkosten zu Notoperation übernehmen

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Im Falle einer langfristigen Auslandskrankenversicherung hat der VN üblicherweise Anspruch auf einen Rücktransport, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt.

Während eines Aufenthalts in Portugal wurde eine Infektion diagnostiziert. Nachdem sich der Zustand der VN verschlechterte, wurde sie in ein Hospital in Lissabon verlegt. Sie wurde zwar untersucht; ein dringend erforderlicher Eingriff unterblieb jedoch. Am nächsten Tag ließ sich die VN nach Düsseldorf fliegen, wo sie sofort notfallmäßig  operiert wurde. Wegen einer Blutvergiftung mit beginnendem Organversagen schwebte sie in akuter Lebensgefahr.

Der VR weigerte sich, die hohen Transportkosten zu erstatten.Er hielt den Rücktransport nicht für medizinisch notwendig.

Das OLG Hamm entschied aber im Sinne der VN.

Nach Ansicht der Richter sei es aufgrund der medizinischen Befunde vertretbar gewesen, den Rücktransport am Morgen nach der Einlieferung ins Krankenhaus zu veranlassen. Aufgrund der Beweisaufnahme habe sich ergeben, dass die gebotene operative Behandlung in Lissabon nicht gewährleistet werden konnte.

Die Versicherung wurde zur Zahlung der Kosten in Höhe von 21.500,00 Euro verurteilt.

 

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2015, Az. 20 U 190/13

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