Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Urteil entschieden, dass ein professioneller Erbenermittler vom Land Auskunft über die Werthaltigkeit einer sogenannten Fiskuserbschaft verlangen kann.
Ein professonelles Büro für Erbenermittlung hatte in Baden-Württemberg Auskunft über den Wert eines Nachlasses verlangt. Zuvor war seitens des Nachlassgerichtes das sogenannte Fiskuserbrecht festgestellt worden. Dies geschieht in Fällen, in denen keine Erben ermittelt werden konnten, um herrenlose Nachlässe zu vermeiden. Hier wird das Ebrecht des entsprechenden Bundeslandes festgestellt.
Die Bitte um Auskunft stützte die Erbenermittlung als Klägerin auf das Informationsfreiheitsgesetz. Nach Auffassung des verklagten Landes diene dieses aber nicht dazu, die wirtschaftlichen Interessen Einzelner zu ermöglichen. Die Auskunft hätte nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Interessen des Landes und würden auch dem Persönlichkeitsrecht des Erblassers widersprechen.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage jedoch statt und auch der Verwaltungsgerichtshof schloss sich dem an.
Danach diene das Fiskuserbrecht lediglich dazu, herrenlose Nachlässe zu vermeiden und gerade nicht, um den Fiskus davor zu schützen, dass nicht doch Erben gefunden werden können. Auch das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen werde dadurch nicht tangiert. Da die Voraussetzungen des Informationsfreiheitsgesetzes gegeben seien, bestünde ein Auskunftsanspruch.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2019, 10 S 397/18
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