Rechtsschutzversicherer können die für Altverträge geltenden Versicherungsbedingungen nicht zu ihren Gunsten ändern, in dem sie einen Nachtrag einfach übersenden. Beispielsweise kann der Versicherungsschutz für Kapitalanlagen nicht auf diese Weise ausgeschlossen werden.
Das hat das LG Berlin entschieden. Eine Bankkundin, die seit 2003 in einem Altvertrag ihres Ehemanns mitversichert war, benötigte für einen Rechtsstreit gegen ihre Bank Leistungen ihrer Rechtsschutzversicherung. Diese lehnte mit der Begründung ab, seit dem Jahr 2008 seiem Streitigkeiten aus Kapitalanlagen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Mit Übersendung mehrer Versicherungsnachträge, denen die ungünstigeren Bedingungen beigefügt waren, sei der Altvertrag geändert worden.
Dagegen klagte die Kundin mit Erfolg. Das LG Berlin erteilte der Vertragsänderung in dieser Form eine Absage. Ohne eine ausdrückliche Änderungsvereinbarung könne der Versicherer die Bedingungen nicht anpassen. Darüberhinaus hätte er der Kundin ausdrücklich die Nachteile vor Augen führen müssen, die sich aus einer solchen Veränderung der Versicherungsbedingungen ergeben würden. Da es weder eine ausdrückliche Vereinbarung noch einen Hinweis gab, blieb es bei den ursprünglichen Versicherungsbedingungen.
Wird der nachgefragte Deckungsschutz vom Rechtsschutzversicherer abgelehnt, sollte man sich durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten lassen!
LG Berlin, Urteil vom 11.02.2016, Az. 7 O 46/15
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