OLG Köln: Vernichtung nur eines Original-Testaments reicht aus

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Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass es bei der Existenz mehrer gleichlautender Original-Testamente ausreichen kann, wenn ein Erblasser nur ein Testament vernichtet.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Erblasserin hatte zunächst ihren Urenkel zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Später testierte sie neu und setzte nun ihre Haushälterin zur Erbin ein. Hierzu verfasste sie zwei gleichlautende Testamente. Später zerstritt sie sich mit ihrer Haushälterin und vernichtete eines dieser Testamente im Beisein ihres Rechtsanwaltes.

Nach ihrem Tod stellte ihr Urenkel einen Erbscheinsantrag, der ihn als Alleinerben aufführte. Er trug vor, dass die Erblasserin das Testament zu Gunsten ihrer Haushälterin widerrufen habe, so dass wieder das Testament zu seinen Gunsten gelte. Hiergegen vertrat die Haushälterin die Auffassung, dass sie Alleinerbin geworden sei und legte das zweite Testament zu ihren Gunsten vor.

Das Nachlassgericht vertrat die Auffassung, dass der Urenkel Erbe sei und die dagegen gerichtete Beschwerde wurde von dem OLG Köln zurückgewiesen.

Nach Auffassung des OLG Köln könne, wenn mehrere Testamente existieren, es ausreichen, wenn eines dieser Testamente vernichtet werde und keine Zweifel am Aufhebungswillen des Testierenden existieren. Der Rechtsanwalt der Erblasserin war als Zeuge gehört worden und konnte bestätigen, dass die Erblasserin das Testament vernichtet hatte und dabei deutlich machte, nicht an der Erbeinsetzung der Haushälterin festhalten zu wollen. Darüber hinaus stand fest, dass die Erblasserin keinen Kontakt mehr zu der Haushälterin mehr pflegte und auch im Streit zu dieser stand. Angesichts des Alters der Erblasserin von über 90 Jahren ging das Gericht auch davon aus, dass sie das zweite Testament schlicht vergessen hatte.

Daher sei, so das OLG, trotz Existenz eines weiteren Originals davon auszugehen, dass die Erblasserin das Testament zugunsten der Haushälterin widerrufen habe.

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2020, 2 Wx 84/20

Quelle: Pressemitteilung OLG Köln

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