In Deutschland ist niemand verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Man kann ohne Angaben von Gründen eine Erbschaft ausschlagen, ist hier jedoch an bestimmte Fristen gebunden. Grundsätzlich beträgt diese Frist sechs Wochen. Die Frist beginnt, wenn jemand Kenntnis vom Anfall und dem Grund der Erbschaft hat. Wird die Frist versäumt, gilt das Erbe erst einmal als angenommen. Ist ein Erbe ausgeschlagen, muss man auch nicht mehr für die Schulden des Verstorbenen aufkommen.
Das Amtsgericht Ansbach hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem streitig war, ob eine Erbin rechtzeitig ausgeschlagen hatte. Ein Ansbacher Hotelier hatte eine Forderung gegen den Nachlass und vertrat die Auffassung, eine Tochter des Verstorbenen habe nicht rechtzeitig ausgeschlagen und sei Erbin geworden.
Diese Meinung vertrat das AG nicht. Vorliegend habe die Tochter nicht wissen können, ob sie tatsächlich Erbin geworden sei, da der Erblasser in der Vergangenheit zumindest einmal im Ausland ein Testament errichtet hatte. Ein Erbe müsse aber wissen, ob ein Testament existiert oder ob gesetzliche Erbfolge eintritt.
Mithin habe die Tochter rechtzeitig ausgeschlagen. Das AG wies die Klage des Hoteliers ab und auch die Berufungsinstanz bestätigte das Urteil.
In diesem Zusammenhang ist es noch wichtig zu erwähnen, dass eine Ausschlagung nicht direkt bei Abgabe bei Gericht geprüft wird. Diese wird lediglich zu den Akten genommen. Etwaige Gläubiger müssen gegen eine Person vorgehen, von der sie meinen, diese sei Erbe geworden. Erst in dem Verfahren wird dann geprüft, ob eine Ausschlagung wirksam war oder nicht.
Quelle: Bericht beck-aktuell
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