Erbrecht: Ärzte, Handwerker, Selbständige

Mitgesellschafter einer Arztpraxis, eines Handwerkunternehmens oder einer sonstigen Firma müssen wissen, dass sich ihr Gesellschaftsanteil nicht automatisch so vererbt, wie ihr sonstiges Vermögen. Gesellschaftsrecht geht hier vor Erbrecht.  Daher sind besondere Regeln zu treffen um auch hier sicher zu stellen, was im Falle des Todes eines Mitunternehmers für dessen Erben best möglich erfolgen soll.

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