BGH stärkt Vertragserben: Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag ist kein Freibrief für Schenkungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 eine für die erbrechtliche Praxis wichtige Frage entschieden. Es ging um den Anspruch eines Vertragserben gegen einen Beschenkten nach § 2287 BGB, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat, obwohl er durch einen Erbvertrag gebunden war.

Die Entscheidung ist vor allem deshalb bedeutsam, weil der Erblasser sich in dem Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatte. Die Frage war daher: Kann sich der Beschenkte darauf berufen, der Vertragserbe sei gar nicht schutzwürdig gewesen, weil der Erblasser ja jederzeit vom Erbvertrag hätte zurücktreten können?

Der BGH hat diese Frage klar verneint.

Worum ging es?

Die Parteien waren Geschwister und die einzigen Kinder des Erblassers. Der Erblasser hatte bereits im Jahr 1969 mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen. Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Vorerben eingesetzt; die Kinder sollten Nacherben des Erstversterbenden und Erben des Letztversterbenden werden.

Später wurde der Erbvertrag ergänzt. Unter anderem wurde dem überlebenden Ehegatten eine Änderungsbefugnis eingeräumt. Außerdem behielten sich beide Ehegatten das Recht vor, vom Erbvertrag zurückzutreten.

Der Erblasser übertrug später unter anderem zwei Grundstücke auf eine Tochter und leistete Geldzahlungen an sie. Nach seinem Tod machte der Sohn geltend, diese Zuwendungen beeinträchtigten seine Rechte als Vertragserbe. Er verlangte von seiner Schwester die Übertragung hälftiger Miteigentumsanteile, hilfsweise Wertersatz, sowie die Erstattung hälftiger Geldzahlungen.

Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies sie dagegen ab. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Die Kernaussage des BGH

Ein im Erbvertrag vorbehaltenes Rücktrittsrecht schließt den Anspruch aus § 2287 BGB nicht aus, solange der Rücktritt nicht tatsächlich erklärt worden ist.

Das ist konsequent. Ein Erbvertrag bindet die Vertragsparteien. Diese Bindung entfällt nicht schon dadurch, dass theoretisch ein Rücktritt möglich wäre. Solange der Erblasser nicht zurücktritt, bleibt er an seine erbvertraglichen Verfügungen gebunden. Der Vertragserbe darf daher grundsätzlich weiter davon ausgehen, dass ihm die Erbschaft zufallen wird.

Würde man dies anders sehen, könnte der Erblasser den Erbvertrag wirtschaftlich aushöhlen, ohne den Rücktritt erklären zu müssen. Er könnte wesentliche Vermögenswerte verschenken und damit die erbvertraglich vorgesehene Erbeinsetzung faktisch entwerten. Gerade das soll § 2287 BGB verhindern.

Kein Freibrief durch Änderungsbefugnis

Auch die im Erbvertrag enthaltene Änderungsbefugnis half der Beschenkten nach Auffassung des BGH nicht. Das Oberlandesgericht hatte diese Befugnis zu weit ausgelegt. Nach der Pressemitteilung widersprach die Annahme, der Erbvertrag habe bereits zu Lebzeiten beider Eltern geändert werden dürfen, dem Wortlaut der Regelung.

Auch das ist für die Gestaltungspraxis wichtig. Änderungsbefugnisse in Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten müssen genau gelesen werden. Entscheidend ist, wann, durch wen und in welchem Umfang eine Änderung zulässig sein soll.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung stärkt Vertragserben erheblich. Wer durch Erbvertrag als Erbe eingesetzt ist, verliert seinen Schutz nicht allein deshalb, weil der Erblasser sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat. Erst wenn der Rücktritt wirksam erklärt ist, entfällt die erbvertragliche Bindung.

Für Beschenkte bedeutet dies: Wer Vermögenswerte von einem erbvertraglich gebundenen Erblasser erhält, muss damit rechnen, nach dessen Tod in Anspruch genommen zu werden. Das gilt insbesondere bei größeren Vermögensverschiebungen, etwa bei Grundstücksübertragungen oder erheblichen Geldzahlungen.

Für die Vertragsgestaltung folgt daraus: Wer lebzeitige Schenkungen trotz erbvertraglicher Bindung ermöglichen will, sollte dies ausdrücklich und sauber regeln. Ein bloßer Rücktrittsvorbehalt genügt dafür nicht.

Noch keine endgültige Entscheidung über den Anspruch

Der BGH hat nicht abschließend entschieden, dass der Sohn den geltend gemachten Anspruch tatsächlich erhält. Das Oberlandesgericht muss nun prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 2287 BGB vorliegen.

Dabei wird es insbesondere darauf ankommen, ob die Zuwendungen Schenkungen waren, ob sie den Vertragserben beeinträchtigten und ob der Erblasser in der Absicht handelte, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Außerdem kann entscheidend sein, ob für die Zuwendungen ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse bestand.

Die Richtung der Entscheidung ist aber klar: Der Rücktrittsvorbehalt allein nimmt dem Vertragserben nicht den Schutz des § 2287 BGB.

BGH, Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 – IV ZR 256/25

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