Streik bei Ryanair im Juli 2018 – Welche Ansprüche haben die Betroffenen?

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Am 25. Und 26. Juli 2018 streikte die Flugbegleitung der Gesellschaft Ryanair, dadurch wurden circa 600 Flüge gestrichen.

Gemäß der Fluggastrechteverordnung (EG VO 261/2004) haben die betroffenen Fluggäste, deren Flug entweder annulliert wurde oder mehr als fünf Stunden Verspätung hatte, ohne jede Einschränkung einen Anspruch auf Betreuungsleistungen, also Mahlzeiten, Hotelunterbringung, Transfer zum Selbigen sowie unentgeltliche Telekommunikation. Wurde dies nicht von Ryanair direkt bereitgestellt, können die Gäste ihre eigenen Ausgaben diesbezüglich bei der Gesellschaft selbst geltend machen.
Weiterhin können diese Gäste, sofern sie nicht anderweitig durch einen Ersatzflug o.Ä. zu ihrem Ziel befördert wurden, ihren Ticketpreis erstattet verlangen.

 

Darüberhinaus gibt es einen Anspruch auf Entschädigung.

 

Ryanair gibt an, der Streik gehe auf „außergewöhnliche Umstände“ zurück; nach besagter Verordnung sei die Fluggesellschaft somit von der Zahlung einer Entschädigung entbunden.

Der BGH führt in seinem Urteil vom 21. 8. 2012 (X ZR 138/11 [LG Köln]), dass ein Streik durchaus einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, dies aber keineswegs dazu führt, dass Fluggesellschaften sich  bei jedem Streik darauf berufen können.
Selbst wenn ein solcher Umstand vorläge, reiche dies allein nicht aus, um die Fluggesellschaft von einer Entschädigungszahlung an den Fluggast zu entbinden.
Laut dem Urteil des EuGH vom 22. 12. 2008 (C-549/07) muss die Fluggesellschaft – hier Ryanair – darlegen und beweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine solche Ausartung der Annullierungen zu verhindern und dass, selbst wenn sie solche ergriffen hätte, die Annullierungen nicht hätten verhindert werden können.

An diesem Punkt ist es für die betroffenen Fluggäste auf jeden Fall zunächst sicher und ratsam, mindestens ihre Betreuungs- und Ticketkosten zeitnah bei Ryanair ersetzt zu verlangen.
Zudem ist die gleichzeitige Geltendmachung eines solchen unter Umständen bestehenden Ausgleichsanspruches anzuraten.
Nur aufgrund einer Pressemitteilung von Ryanair sollten die Betroffenen nicht davon absehen, ihre Ansprüche geltend zu machen und ihre Rechte durchzusetzen.

Bei aufkommenden Fragen oder Unsicherheiten helfen wir Ihnen gerne weiter.

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