Die Lufthansa muss dem Stornodienstleistungsunternehmen RightNow, das Forderungen aus nicht angetretenen Flügen aufkauft („Geld-für-Flug“), Auskunft über Steuern und Gebühren für die Flüge erteilen. Dies hat das Landgericht Köln mit Teilurteil vom 20.12.2018 entschieden. Es sah einen Anspruch auf eine nachträgliche, also nach Abschluss des Beförderungsvertrags zu leistende Offenbarung der betreffenden Informationen gemäß § 242 BGB aus abgetretenem Recht gegeben .
Stornodienstleisterin verlangt Auskunft über Steuern und Gebühren für Flüge
Die Klägerin, die RightNow GmbH, ist eine Stornodienstleisterin („Geld-für-Flug“), die Forderungen aus nicht angetretenen Flügen aufkauft und dann aus abgetretenem Recht gegen die Fluggesellschaften geltend macht. Im Rahmen einer Stufenklage verlangte sie unter Hinweis auf Art. 23 VO (EG) Nr.1008/2008 Auskunft von der Lufthansa über Steuern und Gebühren für eine Reihe nicht angetretener Flüge. Die Lufthansa lehnte eine Auskunft ab und vertrat den Standpunkt, dass die betreffenden Informationen nach Art. 23 VO (EG) Nr.1008/2008 nur vor Vertragsschluss „stets“, nicht aber nachträglich zur Verfügung zu stellen seien.
LG bejaht Auskunftsanspruch aus § 242 BGB
Das LG hat einen Auskunftsanspruch der Klägerin bejaht. Zwar ergebe sich dieser nicht aus Art. 23 VO (EG) Nr.1008/2008, da diese Vorschrift nach ihrem Zweck nur bis zum Abschluss des Beförderungsvertrags anwendbar sei. Die Klägerin könne aber Auskunft über die betreffenden Informationen gemäß § 242 BGB aus abgetretenem Recht verlangen. Die Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 23 VO (EG) Nr.1008/2008 befreie nicht von der Pflicht zur nachträglichen Auskunftserteilung. Vom Kunden könne nicht erwartet werden, dass er eine ihm vor Vertragsschluss angezeigte Aufschlüsselung des Flugpreises für den Fall eines Nichtantritts des Flugs speichert. Vielmehr dürfe er damit rechnen, dass er die entsprechenden Informationen erforderlichenfalls auch nachträglich erhält.
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Landgericht Köln, Urteil vom 20.12.2018, Az. 20 O 272/18
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