Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung: Wer zahlt überhöhte Reparaturkosten?

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Wer sein Auto nach einem Unfall reparieren lässt, erwartet häufig, dass die Vollkaskoversicherung die Werkstattrechnung abzüglich der Selbstbeteiligung übernimmt. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. September 2026 müssen Kaskoversicherer unberechtigte Rechnungspositionen grundsätzlich nicht erstatten. Das sogenannte Werkstattrisiko bleibt in der Regel beim Versicherungsnehmer – selbst wenn dieser die Fehler der Werkstatt nicht erkennen konnte.

Der Fall: Streit um 389,01 Euro

Die Klägerin hatte ihr vollkaskoversichertes Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall in einer Werkstatt reparieren lassen. Der Versicherer zahlte den Rechnungsbetrag weitgehend, kürzte ihn jedoch neben der vereinbarten Selbstbeteiligung um weitere 389,01 Euro. Einzelne Arbeitsschritte seien für die Reparatur nicht erforderlich gewesen.

Ein vom Amtsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte, dass mehrere Rechnungspositionen unberechtigt überhöht waren. Die Versicherungsnehmerin verlangte trotzdem die Zahlung des Restbetrags an die Werkstatt und bot dafür die Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche gegen den Reparaturbetrieb an. Ihre Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der BGH wies die Revision zurück (IV ZR 235/25).

Was bedeutet Werkstattrisiko?

Eine Werkstatt kann zu viel Material oder Arbeitszeit berechnen, unnötige Arbeiten vornehmen oder Leistungen abrechnen, die überhaupt nicht ausgeführt wurden. Auch eine unwirtschaftliche Arbeitsweise kann die Rechnung erhöhen. Fahrzeughalter können solche Fehler oft nicht selbst beurteilen. Die Frage ist dann, wer die daraus entstehenden Mehrkosten trägt.

Bei der Kaskoversicherung richtet sich der Zahlungsanspruch nach dem Versicherungsvertrag. Die im entschiedenen Fall geltenden Bedingungen versprachen die Erstattung der für die Reparatur erforderlichen Kosten. Nach Auffassung des BGH erfasst dieses Versprechen die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener für eine fachgerechte Wiederherstellung tätigen würde. Objektiv unnötige, nicht ausgeführte oder unberechtigt überhöhte Positionen gehören grundsätzlich nicht dazu.

Dass der Versicherungsnehmer technischer Laie ist, erweitert dieses Leistungsversprechen nicht. Ebenso wenig genügt allein die Vorlage einer Werkstattrechnung, um jede darin enthaltene Position erstattungsfähig zu machen. Entscheidend bleiben die konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Warum gelten bei Haftpflichtschäden andere Regeln?

Wird der Schaden gegenüber einem haftenden Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherer geltend gemacht, geht es um einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch. In diesem Verhältnis trägt grundsätzlich der Schädiger das Werkstattrisiko. Die Einzelheiten hängen unter anderem davon ab, ob den Geschädigten ein eigenes Verschulden bei der Auswahl oder Überwachung der Werkstatt trifft.

Diese Grundsätze lassen sich nach dem BGH nicht auf den Anspruch gegen die eigene Kaskoversicherung übertragen. Der Kaskoversicherer ist Vertragspartner, dessen Leistungspflicht sich nach dem vereinbarten Versicherungsschutz bestimmt. Das gilt auch dann, wenn der Unfall fremdverschuldet war, der Fahrzeughalter aber zunächst seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch nimmt. Es kommt deshalb darauf an, gegen wen und auf welcher Grundlage Zahlung verlangt wird.

Werkstattwahl nach Weisung des Versicherers

Der BGH lässt ausdrücklich Raum für eine andere Beurteilung, wenn der Versicherer eine bestimmte Werkstatt auswählt und der Versicherungsnehmer einer entsprechenden Weisung folgt. Das kann insbesondere bei Tarifen mit Werkstattbindung eine Rolle spielen. Wer sein Fahrzeug in einer vom Versicherer ausgesuchten Partnerwerkstatt reparieren lässt, darf möglicherweise erwarten, dass der Versicherer auch deren Abrechnungsrisiko übernimmt.

Eine allgemeine Garantie für die vollständige Zahlung jeder Partnerwerkstattrechnung enthält das Urteil jedoch nicht. Ob eine abweichende Risikoverteilung gerechtfertigt ist, muss anhand der Bedingungen und der konkreten Beteiligung des Versicherers geprüft werden. Im entschiedenen Fall war der Versicherer weder in die Auswahl noch in die Beauftragung der Werkstatt einbezogen.

Was tun bei einer Rechnungskürzung?

Vor der Reparatur sollten Versicherungsnehmer die Schadenabwicklung mit ihrem Versicherer abstimmen, Vorgaben zur Werkstattwahl beachten und Zusagen zur Kostenübernahme schriftlich festhalten. Auch deren genauer Umfang ist wichtig: Eine allgemeine Reparaturfreigabe muss nicht jede später berechnete Position abdecken.

Bei einer Kürzung sollten die beanstandeten Positionen und die Begründung des Versicherers angefordert werden. Anschließend ist zu klären, ob die Arbeiten technisch notwendig waren, tatsächlich ausgeführt wurden und angemessen abgerechnet sind. Der Werkstatt sollte Gelegenheit gegeben werden, die Rechnung zu erläutern oder zu berichtigen.

Das Urteil erlaubt keine beliebigen Kürzungen. Im entschiedenen Fall stand die fehlende Erforderlichkeit aufgrund eines gerichtlichen Gutachtens fest. Sind die Einwände berechtigt, kommen je nach Sachverhalt Ansprüche gegen die Werkstatt in Betracht. Sind sie unberechtigt, bleibt der Zahlungsanspruch gegen den Versicherer zu prüfen. Für diese Prüfung werden insbesondere Versicherungsbedingungen, Reparaturauftrag, Rechnung, Gutachten und die Korrespondenz mit dem Versicherer benötigt. Informationen zu unserer Beratung finden Sie auf unserer Seite zum Versicherungsrecht.

Quellen

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