Kürzung der Versicherungsleistung – Raub im Ausland

Ein wichtiges Urteil, das alle Reisenden beachten sollten, hat das LG Hamburg gesprochen.

Dem Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung wurde bei einer Reise nach Jakarta/Indonesien eine Tasche mit einer wertvollen Kamera geraubt.

Nach Abweisung von zwei Polizeidienststellen sei dem Mitreisenden eine polizeiliche Aufnahme des Vorfalls erst nach Konsultierung eines Anwalts möglich gewesen.

Nach Auffassung des Gerichts habe der Kläger allerdings seine Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige bei der Polizei grob fahrlässig verletzt. „Unverzüglich“ sei in einem solchen Fall mit „sofort“ gleichzusetzen, da nicht ersichtlich sei, weswegen nicht zumindestens eine telefonische Anzeige noch am selben Abend hätte aufgegeben werden können. Die Versicherung durfte den Anspruch deshalb um ein Drittel kürzen.

Ob diese Entscheidung wirklich richtig ist, darf bezweifelt werden. Alle Versicherungsnehmer müssen sich jedoch auf diese Anforderungen einstellen und sich im Schadensfall möglichst daran halten.

 

Landgericht Hamburg, Urteil vom 11.09.2015, Az. 332 O 294/14

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